Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Werba Plast GmbH, Stuttgarter Str.28, 90574 Rosstal, Stand: 01.01.2019
I. Allgemeines
1. Wir legen unseren Verträgen ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Mit der
Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner unsere Bedingungen.
2. Entgegenstehenden Bedingungen widersprechen wir hiermit. Sie gelten nur, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen und die vertraglich geschuldete Lieferung/-Leistung vorbehaltlos erbringen.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
4. Unsere Geschäftsbedingungen liegen und hängen in unseren Geschäftsräumen zur Einsicht aus. Auf Wunsch senden wir sie auch jederzeit kostenfrei zu.
5. Bei Katalogpreisen werden mit Erscheinen eines neuen Kataloges die alten Preislisten/Kataloge ungültig. Preisänderungen behalten wir uns ausdrücklich vor.
II. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
1. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung der vereinbarten Leistung zustande. Wir sind jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Vertragspartner ist an sein Angebot höchstens einen Monat gebunden.
3. Sämtliche Vereinbarungen bei Vertragsabschluss sind schriftlich niederzulegen, andere als die niedergelegten sind nicht getroffen. Die Schriftform gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Änderungen, einschließlich der Vertragsaufhebung als vereinbart.
4. Wir weisen ausdrücklich auf die Rechte hin, die nach dem Urheberrechtsgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften für geschützte Software gelten. Wir nehmen diese Rechte in Anspruch. Für von Dritten bezogene Programme gilt dasselbe entsprechend.
III. Preis und Zahlungen
1. Die Preise verstehen sich als Waren-, Dienstleistungswert ab Werk ohne Skonti und sonstige
Nachlässe zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
2. Die Zahlung hat in „€“ spesenfrei und ohne jeden Abzug zu erfolgen, bei Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechungsunterlage.
3. Verzugszinsen werden mit 5%, bei Rechtsgeschäften an denen Verbraucher nicht beteiligt sind 8% p.a. über dem jeweiligen im Bundesanzeiger veröffentlichten Basiszinssatz berechnet. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen sind wir berechtigt, eine höhere Verzugszinsbelastung anzusetzen, wenn wir eine höhere Belastung nachweisen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Verzugszinsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen entgegengenommen.
5. Wir behalten uns das Recht vor, bei Warenbestellungen im Wert von unter € 50,00 netto Bearbeitungskosten in Höhe von € 15,00 netto zu berechnen.
6. Der Vertragspartner darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht darf ebenfalls nur bei unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen und nur dann ausgeübt werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
2. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaftsanzeige abgesandt wurde.
5. Der Vertragspartner kann uns 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Dies gilt nicht, wenn die vorstehende Nachfrist unangemessen lang ist. Es gilt dann die angemessene lange Nachfrist.
6. Beruht unser Verzug auf leichter Fahrlässigkeit, ist unsere Schadensersatzhaftung aus- geschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
7. Hilfsweise beschränken wir unsere Haftung aus Verzug im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
8. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziff. 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen um einen angemessene Anlauffrist.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % berechtigen nicht zur Beanstandung. Berechnet wird die gelieferte Menge.
V. Gefahrenübergang, Lieferung, Kontrolle, Rügepflicht
1. Die Gefahr geht unbeschadet etwaiger Montageverpflichtungen mit Auslieferung an den Ver- sandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses auf den Auftraggeber über. Ist die Ware versandbereit, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner eine Woche nach Zugang einer Versandbereitschaftsanzeige über, es sei denn, wir haben die Versendung oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Absendung einer Versandbereitschaftsanzeige über. Zum Abschluss von Versicherungen sind wir in allen Fällen nur auf besonderen schriftlichen Auftrag des Vertragspartners im angegebenen Umfang auf dessen Kosten verpflichtet.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware auf Mängel – auch im Fall der Weiterveräußerung – zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich, längstens innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich zu rügen. Transportschäden sind innerhalb 48 Stunden anzuzeigen.
3. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, an der Erstellung eines Abnahme- und Funktionsprotokolls mitzuwirken.
4. Bei Reparaturen sind erkennbare Mängel bei Entgegennahme, nicht erkennbare nach Entdeckung unverzüglich, längstens innerhalb von 10 Arbeitstagen, schriftlich zu rügen.
VI. Gewährleistung
1. Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtsmängeln sind wir ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung wie folgt berechtigt: Wir sind berechtigt, 2x nachzubessern. Ergibt sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, dass die Nachbesserung damit noch nicht fehlgeschlagen und dies dem Vertragspartner zuzumuten ist, sind wir zu weiteren Nachbesserungen berechtigt.
2. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, ist der Vertragspartner berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und das Recht auf Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
3. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate.
4. Bei Verkauf gebrauchter Sachen beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls 12 Monate.
5. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Durchführung unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand ohne unsere Genehmigung die Mängelgewährleistung für den Liefergegenstand zum Erlöschen bringt. Die Beweislast für das Gegenteil obliegt dem Auftraggeber.
VII Ausschluss von Schadenersatz, Haftungsbegrenzung
1. Beruht unsere Verpflichtung zu Schadenersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
2. Beruht unsere Verpflichtung zu Schadenersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Nebenpflichten, schließen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen aus.
3. In allen Fällen der Haftung auf Schadensersatz aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung, gleich welcher Rechtsgrundlage, wird unsere Haftung auf Schadensersatz auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Hilfsweise schließen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus, soweit uns eine leicht fahrlässige Verletzung einer Vertragspflicht zu Last fällt, die ihrer Art und ihrer Folge nach nicht den Vertragszweck gefährdet.
5. Werden wir auf Schadensersatz aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB (deliktische Anspruchsgrundlage) in Anspruch genommen, begrenzen wir unsere Haftung über die vor- stehenden Bestimmungen hinaus auf die Ersatzleistung unseres Haftpflichtversicherers. Die Deckungssumme ist schadens-/vertrags-/sachtypisch abgeschlossen. Soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, bleibt unsere Haftung, begrenzt auf die Höhe der Versicherungssumme unberührt. Ist die Versicherungssumme nicht schadens-, vertrags-, sachtypisch abgeschlossen, begrenzen wir unsere Haftung in diesen Fällen auf den schadens-, vertrags- und/oder sachtypischen Schadensbetrag. Die vorstehenden Bestimmungen Ziff. VII 1-5 gelten nicht, wenn es sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und/oder um Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz handelt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweils zugrundeliegenden Liefervertrag vor.
2. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Vertragspartner ist verpflichtet, in allen Fällen die Liefergegenstände unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.
3. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist in allen Fällen unzulässig.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte sind wir unverzüglich unter Überlassung der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
4. Der Vertragspartner ist darüber hinaus berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und weiterzuveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware an uns ab.
5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt das Recht auf Veräußerung sowie die Befugnis zum Einzug abgetretener Forderungen. In diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über die Vorbehaltsware sowie Forderungsabtretungen unverzüglich unaufgefordert Rechnung zu legen.
6. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit nach unserem billigen Ermessen unterlieg- enden Wahl zur Rückübertragung verpflichtet, als die Sicherungsgrenzen überschritten ist.
8. Wir sind zur Rücknahme unserer Vorbehaltsware nach Mahnung nach den nach Ziffer 5
geregelten Fällen sowie dann berechtigt, wenn der Vertragspartner mit einem wesentlichen Teil seiner Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Ebenso wie eine Pfändung durch uns gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.
9. Beträge, die der Vertragspartner aus abgetretenen Forderungen einzieht, sind bis zur Überweisung an uns gesondert zu führen, um Verrechnungen und/oder Aufrechnungen mit debitorisch geführten Bankkonten auszuschließen.
10.Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird diese mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
11. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
IX. Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Verträgen liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen
UN-Kaufrechts (CISG) zugrunde.
2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser
Geschäftssitz.
3. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Scheck- und Wechselklagen, wenn der Vertragspartner Ist-Kaufmann ist. Wir sind jedoch auf berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Werba Plast GmbH, Rosstal